Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(AVLB) der Pleasant Systems GmbH

I. Vertragsschluss

  1. Wir führen alle Verkäufe, Lieferungen und andere Leistungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen aus.
  2. Alle Vereinbarungen, auch Nebenabreden und Ergänzungen, bedürfen der Schriftform oder der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch uns. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über die schriftliche Vereinbarung hinausgehen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
  4. Das Eigentum und die Urheberrechte an Mustern, Proben, Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen über Typen, Maße, Standards und andere Unterlagen, die im Zusammenhang mit unserem Angebot dem Kunden überlassen werden, verbleiben bei uns. Solche Unterlagen, insbesondere Proben von Softwareprodukten, zugehörige Programmbeschreibungen und Dokumentationen, dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Wir sind berechtigt, die Produkte laufend weiterzuentwickeln. Abweichungen und Änderungen von Modellen des gelieferten gegenüber dem bestellten Produkt sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Das Einverständnis des Kunden mit der Abweichung wird unterstellt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Lieferung der Ware schriftlich widerspricht.
  6. Wir behalten uns vor, den Vertragsschluss von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

II. Preise

  1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise gelten ab Lager zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung und Lieferung  erfolgen auf handelsüblichem Postweg oder durch einen äquivalenten Zusteller. Die Kosten trägt der Kunde, sofern nicht abweichend vereinbart. Kosten einer auf seinen Wunsch abgeschlossenen Frachtversicherung trägt der Kunde.
  2. Zölle, Einfuhrabgaben und dergleichen trägt der Kunde bei Lieferung ins Ausland.
  3. Bei Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss fällig sind, können wir den bei Fälligkeit geltenden Tagespreis fordern.

III. Lieferung

  1. Die von uns genannten Lieferdaten sind Richtdaten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Zusage eines verbindlichen Liefertermins bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. Werden wir durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, unverschuldete Umstände wie z.B. veränderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage, innere Unruhen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Unterbleiben oder Verzögern der Eigenbelieferung durch Zulieferer oder Subunternehmer an der rechtzeitigen Erfüllung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um den zur Beseitigung des Hinderungsgrundes notwendigen Zeitraum und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns durch solche Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate an, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die weitere Abnahme infolge der Verzögerung unzumutbar geworden ist. Wir werden den Kunden bei Eintritt solcher Umstände unverzüglich benachrichtigen.
  3. Die Höhe eines ersatzpflichtigen Verzugsschadens ist auf 10% der Nettoauftragssumme der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt.

IV. Versendung und Gefahrübergang

  1. Versandweg und Versandmittel wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen.
  2. Die Gefahr (Sach-, Preis- und Verzögerungsgefahr) geht in jedem Falle zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem wir die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers.
  3. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  4. Für nicht ordnungsgemäße Verpackung haften wir nur bei grobem Verschulden.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung fällig, sofern der Vertrag keine besonderen Zahlungsbedingungen enthält. Soweit der Kunde Unternehmer ist, stehen ihm ein Zurückbehaltungsrecht und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zu, es sei denn, der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  3. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Ihre Ablehnung bleibt vorbehalten. Alle mit ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Verzug mit der Bezahlung unserer Forderungen tritt unbeschadet der Voraussetzungen des § 286 BGB ein, wenn wir an die Zahlung erinnern oder Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Termin verlangen, auch wenn wir dies nicht ausdrücklich als Mahnung bezeichnen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Verzugszins 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Sofern wir aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen nachweisen können sind wir berechtigt, diese weiterzuberechnen.
  5. Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Vermögensverschlechterung des Kunden ein, oder werden uns solche Umstände bekannt, so können wir alle Forderungen gegen den Kunden, soweit sie nicht einredebehaftet sind, sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde in Verzug gerät, es sei denn, er weist nach, dass keine unsere Ansprüche gefährdenden Umstände vorliegen.
  6. Bei laufender Rechnung hat der Kunde unsere Abrechnungen, Rechnungsabschlüsse und Saldenfeststellungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Wir können angefallene Verzugszinsen von den Rechnungsabschlüssen und Saldenfeststellungen ausnehmen und gesondert abrechnen. Einwendungen gegen Rechnungsabschluss und Saldenfeststellung sind innerhalb eines Monats ab Zugang, andere Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Wir werden bei Mitteilung von Rechnungsabschlüssen, Saldenfeststellungen und sonstigen Abrechnungen auf die Folgen der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Produkten bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn auf eine besonders bezeichnete Lieferung gezahlt wird. Bei Scheck- oder Wechselzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn für uns eine eventuelle scheck- oder wechselmäßige Haftung erloschen ist. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum an den Produkten (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgsam zu behandeln.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet oder mit anderen Waren verbunden oder vermischt, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den neuen Gegenständen an uns ab, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die neu geschaffenen Gegenstände gelten als Vorbehaltsware i.S. dieser Bestimmungen.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, sind nicht gestattet. Der Kunde tritt schon mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages die ihm aus dem Vertrieb oder einem sonstigen Grund gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber bis zur Höhe unserer offenen Forderungen an uns ab. Er ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Auf Verlangen hat der Kunde alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zum Geltendmachen unserer Rechte gegenüber seinem Abnehmer benötigen.
  4. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen und der Vorbehaltsware unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so kann der Kunde die Freigabe oder Rückübertragung der überschüssigen Sicherheiten verlangen.
  5. Die Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderung erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen und dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten.
  7. Wenn wir von dem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, sie freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weiter- gehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben uns vorbehalten.

VII. Softwareprodukte

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Softwareprodukte zu vermieten oder zu verleihen. Mit Einsatz der Software, die sich in Installation bzw. Entgegennahme der Programm-Datenträger dokumentiert, verpflichtet sich der Kunde entsprechend dem jeweils beigepackten Endanwender-Lizenzvertrag. Dieser kann bei uns vor Auftragserteilung angefordert werden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, auf die strikte Einhaltung der vorgegebenen Beschränkungen hinsichtlich Verwertung, Benutzung oder Bearbeitung der Software zu achten.
  2. Gewährleistung und Haftung für Softwareprodukte erstrecken sich darauf, dass das Produkt im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich geeignet und von mittlerer Art und Güte ist. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung für Software, die vom Kunden geändert worden ist.
  3. Für die ordnungsgemäße Anwendung, Überwachung und die Folgen der Benutzung der Software ist allein der Kunde verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Aufzeichnung von Transaktionen, Herstellung von Recovery-Routinen für den Fall einer Fehlfunktion der Software sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Datenverlust.

VIII. Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung

  1. Der Kunde hat unsere Lieferungen unverzüglich auf Mängel, Fehlmengen usw. sorgfältig zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich und detailliert schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe oder Anlieferung. Zeigt sich ein vor Übergabe vorhandener Mangel erst später (verdeckter Mangel), so ist dieser ebenso unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen, spätestens innerhalb von 2 Wochen. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Fall des Rückgriffs des Unternehmers gem. § 478 BGB, diese Bestimmung bleibt vielmehr unberührt.
  2. Erfüllt der Kunde die ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so sind sämtliche Ansprüche wegen solcher Mängel, Fehlmengen usw. ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Arglist zur Last.
  3. Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Frist durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung behoben, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Preis ausüben.
  4. Haben wir nacherfüllt oder Ersatz geliefert, so haften wir hierfür wie für die ursprünglich gelieferten Produkte nach diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  5. Der Kunde verliert alle Gewährleistungsansprüche, wenn er die von uns gelieferten Produkte unsachgemäß installiert, lagert oder behandelt, sie verändert oder bearbeitet, es sei denn, er weist nach, dass dies für den gerügten Mangel nicht ursächlich sein kann. Die Gewährleistung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel oder die Störung durch Abnutzung und/oder Verschleiß eitnritt.
  6. Ist der Kunde Unternehmer, so können wir für Zulieferteile des Produktes, die nicht von uns hergestellt wurden, unsere gegen den Zulieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtreten und ihn bezüglich der Gewährleistung an den Zulieferer verweisen. In diesem Falle haften wir für Mängel solcher Zulieferteile nur, wenn der Kunde den Zulieferer im Hinblick auf die an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüche wegen Unvermögens des Zulieferers nicht in Anspruch nehmen kann.
  7. Alle Ansprüche wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln verjähren einheitlich nach 1 Jahr seit Übergabe der Produkte. Ansprüche wegen unerlaubter Handlung oder Arglist bleiben hiervon ausgenommen.
  8. Gegen uns gerichtete Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar und können nur vom Kunden geltend gemacht werden.
  9. Für von uns gelieferte Hardware gelten grundsätzlich die obigen Bedingungen. Leistet unser Zulieferer darüber hinaus eine weitere Garantie, so geben wir diese Garantie an unseren Kunden im Einzelfall durch besondere schriftliche Bestätigung weiter. Diese erweiterte Gewährleistung erlischt, soweit unser Zulieferer nicht mehr in der Lage ist, die erweiterte Garantie zu erfüllen.

IX. Allgemeine Haftungsbeschränkung

  1. Soweit in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt im Hinblick auf Schadensersatzansprüche Folgendes:
    1. Für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der Pleasant Systems GmbH beruhen.
    2. Im Übrigen haften wir für Mangelfolgeschäden und sonstige Schäden nur, falls sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Pleasant Systems GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
  1. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
  2. In jedem Fall ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

X. Ausfuhrbestimmungen

  1. Die von uns gelieferten Produkte sind zum Verbleib im Land des Kunden bestimmt. Will der Kunde die gelieferten Produkte exportieren, ist er für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrbestimmung, haftet er für jegliche Inanspruchnahme von uns unbeschränkt.

 

XI. Verschiedenes

  1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen noch die Wirksamkeit der auf diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beruhenden Verträge im Ganzen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem erwünschten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 (EAG) finden keine Anwendung.
  3. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist 42857 Remscheid, für die Zahlungspflicht des Kunden dessen Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung.
  4. Für Kaufleute ist Remscheid – auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselklagen – Gerichtsstand. Auf jeden Fall gilt – auch bei Lieferung ins Ausland – deutsches Recht.